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Kleingartenverein der Eisenbahner e.V.
Chemnitz-Borna, 09114 Chemnitz, Hölderlinstraße / Rilkestraße
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Letzte Aktualisierung dieser Unterseite: 07.01.2023
§ 1 Name, Sitz
und Geschäftsjahr
Der Verein führt den
Namen Kleingärtnerverein
der Eisenbahner e.V. Chemnitz – Borna
und hat seinen Sitz in 09114
Chemnitz, Hölderlinstrasse Ecke Rilkestraße
(Postsendungen bitte in den
Briefkasten an der Vereinslaube Hölderlinstrasse Ecke Rilkestrasse einwerfen!,
alternativ ist auch die im Impressum angegebene
E-Mail-Adresse oder Fax-Nummer
möglich)
Er ist Mitglied im Stadtverband
Chemnitz der Kleingärtner e. V. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Chemnitz unter der Nr. 434 eingetragen.
Das Geschäftsjahr
entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und
Ziel
(1) Der Verein
organisiert in Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz die Nutzung von
Kleingärten durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit und verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung
„steuerbegünstigte Zwecke". Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist
parteipolitisch, konfessionell und zu allen Nationen und Ländern neutral.
(2) Er setzt sich
für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung. Die
Mitglieder des Vereins leisten einen wirksamen Beitrag für mehr Grün in der
Stadt und verbessern mit ihrer Arbeit das ökologische Klima.
(3) Der Verein
fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen, ökologisch orientierten
Nutzung des Bodens, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und
der Land-schaft durch fachliche Beratung. Er setzt sich für die Dauernutzung im
Rahmen der demografischen Entwicklung ein. Die Tätigkeit der Mitglieder dient der
Förderung der Gesundheit durch körperlichen Bewegungsausgleich.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des
Vereins kann jeder
Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet
hat.
(2) Die
Mitgliederversammlung kann einzelne, hervorragende Mitglieder, die besondere
Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern
ernennen.
(3) Die Aufnahme
als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Der Vorstand entscheidet über die
Aufnahme. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt
nach Zahlung der Aufnahmegebühr. Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die
Bestimmungen der Satzung, der Beitragsordnung und der Kleingartenordnung, der
Rahmenkleingartenordnung des LSK sowie die vor der Aufnahme gefassten
Beschlüsse des Vereins an.
§ 4 Rechte der
Mitglieder
(1) Alle Mitglieder
haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie ist
nicht vererblich und nicht übertragbar. Neben Kleingartennutzern, mit denen ein
Pachtvertrag abgeschlossen wurde, können Bürger, die sich um den Verein oder
das Kleingartenwesen verdient gemacht haben bzw. dessen Förderung anstreben,
Mitglieder sein.
(2) Jedes Mitglied
ist berechtigt:
a) sich am Vereinsleben zu beteiligen,
b) an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen,
c) alle vereinseigenen
Einrichtungen zu nutzen und einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu
stellen,
d) nach Maßgabe dieser Satzung können Mitglieder Anträge an
die Mitgliederversammlung einreichen sowie an der Beschlussfassung mitzuwirken.
§ 5 Pflichten der
Mitglieder
Jedes Mitglied ist
verpflichtet:
a) diese Satzung, den
abgeschlossenen Unterpachtvertrag und die Kleingartenordnung sowie die
Rahmenkleingartenordnung des LSK einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich
innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen.
b) Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv
für deren Erfüllung zu wirken.
c) die von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle
Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle
ergeben, innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Das gilt auch für die
Bezahlung des nachgewiesenen Verbrauches an Wasser und Elektro-Energie
einschließlich der Verbrauchspauschale für das jeweils laufende Jahr.
d) Für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen
können von der Mitgliederversammlung Säumniszuschläge beschlossen werden.
e) die von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Die Bestellung einer
Ersatzkraft ist möglich. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von
der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten.
f) für jede beabsichtigte Baumaßnahme einen
Antrag schriftlich mit einer zeichnerischen Darstellung einzureichen, der die
Zustimmung des Vorstandes erfordert bzw. über ihn auch die Eigentümerzustimmung
(Baugenehmigung) einzuholen ist,
g) mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung
von Bauten oder baulichen Anlagen erst dann zu beginnen, wenn dazu die
Zustimmung des Vorstandes bzw. des Bodeneigentümers schriftlich vorliegt.
h) die Nutzung der
Laube als Dauerwohnraum sowie jede Art der gewerblichen Nutzung innerhalb des
gepachteten Kleingartens zu unterlassen.
i) bei Wohnungswechsel hat das jeweilige
Mitglied die Änderung seiner Anschrift innerhalb von 4 Wochen dem Vorstand
schriftlich mitzuteilen.
j) an
Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
§ 6 Beendigung
der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft
endet durch:
• schriftliche Austrittserklärung
• Ausschluss
• Tod
• Auflösung des Vereins
• Streichung von der Mitgliederliste.
(2) Die Beendigung der
Mitgliedschaft muss schriftlich erklärt werden. Sie ist mit einer Frist von
drei Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres möglich.
(3) Ein Mitglied kann
ausgeschlossen werden, wenn es
• schuldhaft die ihm
auf Grund der Satzung, der Kleingartenordnung oder Mitgliedsbeschlüssen
obliegenden Pflichten verletzt,
• durch sein
Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober
Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins
gewissenlos verhält,
• mehr als drei Monate mit der Zahlung von
Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber
dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher
Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt,
•
seine Rechte und Pflichten aus der
Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf Dritte überträgt oder
• bauliche Veränderungen jeglicher Art ohne
Genehmigung des Vorstandes bzw. der Bodeneigentümers vornimmt.
(4) Über einen
Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das
auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen.
Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der
Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
(5) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem
betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen.
Die Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat, ab Zustellung der
Entscheidung, schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der
Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur
Entscheidung vorzulegen. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur
Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig. Bis zu einer endgültigen
Entscheidung ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.
(6) Mit Beendigung
der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle
Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist
ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum
Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
(7) Eine Streichung
von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes, welcher dem Mitglied nicht zugestellt werden muss,
erfolgen, wenn
• das Mitglied seinen
Wohnsitz um mehr als 250 km vom Sitz des Vereins verlegt,
• das Mitglied mit
zwei fortlaufenden Beiträgen im Rückstand ist und diese Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung
durch den Vorstand nicht
innerhalb von zwei Monaten von
der Absendung der Mahnung an vollständig entrichtet bzw. ihm rechtskräftig das Pachtverhältnis gekündigt
wurde.
(8) In der Mahnung
muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch
wirksam zugestellt, wenn die Sendung als unzustellbar zurück kommt, sie aber an
die letzte bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet wurde.
§ 7 Organe des
Vereins
Die Organe des Vereins
sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) erweiterter
Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des
Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr, oder wenn es die Belange
des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen,
wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe verlangen.
(2) Die
Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder Stellvertreter
einberufen. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung, Ort und Zeit erfolgt
schriftlich oder durch Aushang in den Schhaukästen auf den Hauptwegen der
Kleingartenanlage der Eisenbahner e.V. mit einer Frist von vierzehn Tagen.
Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder.
(3) Anträge zur
Tagesordnung können sieben Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim
Vorstand eingereicht werden. Über diese Anträge und die, die erst nach Ablauf
der 7-Tage-Frist eingereicht oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
darf nur beschlossen werden, wenn ⅔ der anwesenden Stimmberechtigten dem
zustimmen.
(4) Die Leitung der
Mitgliederversammlung obliegt einem Vorstandsmitglied oder einem von der
Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
(5) Jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie
entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nicht etwas anderes
vorschreibt. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins
bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder auf
Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich erfolgen.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige
Bewerber gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet eine
Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Die
Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
Eine Satzungsänderung
bedarf der ⅔ Mehrheit und der Beschluss zur Auflösung des
Vereins der ¾ Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen.
(6) Über die
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Protokollführer
und Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die gefassten Beschlüsse sind den
Mitgliedern durch Aushang in den Vereinsschaukästen zur Kenntnis zu geben.
(7) Zur Behandlung
wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie
haben kein Stimmrecht.
(8) Vertreter des
Stadt- oder des Landesverbandes sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen
teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
(9) Aufgaben der
Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Beschlussfassung über die Satzung bzw.
Satzungsänderung, Kleingartenordnung und Beitragsordnung
b) Wahl des Vorstandes
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, aller
Grundsatzfragen und Anträge
e) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge,
Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u.
a.
f) Beschlussfassung über den Widerspruch gegen
den Ausschluss von Mitgliedern
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) jährliche Entgegennahme
und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Vorstandes, den Bericht des
Schatzmeisters sowie der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes.
h) Beschlussfassung über die Auflösung des
Vereins.
(10) Der Vorstand kann ein schriftliches Beschlussverfahren
einleiten. Dazu ist der Beschlussentwurf allen Mitgliedern schriftlich
mindestens 3 Wochen vor Beschlusstermin zuzustellen und durch Aushang an den
Informationstafeln des Vereins bekannt zu machen. Diese Beschlüsse werden nur
rechtswirksam, wenn mindestens ¾ der Mitgliedschaft ihre Zustimmung zum
Beschlussentwurf schriftlich bekunden.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vereinsvorstand
besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:
a) der Vorsitzende des
Vereins,
b) der stellvertretende Vorsitzende des Vereins,
c) der Schatzmeister,
d) der Schriftführer,
e) der Fachberater.
f) der erweiterte Vorstand (Beisitzern und
notwendigen Kommissionsmitgliedern).
(2) Die
Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt.
Sie amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Vorstand im
Sinne des § 26 BGB sind:
Vorsitzender,
stevertretender Vorsitzender, Schatzmeister.
Unterschriftsberechtigt
im Rechtsverkehr sind der Vorsitende allein oder der Stellvertretende
Vorsitzende gemeinsam mit dem Schatzmeister.
Für Mahnungen wegen Zahlungsverzug ist der Schatzmeister allein
unterschriftsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende
Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, die Vertretung (nur bei
Verhinderung des Vorsitzenden) auszuüben. Der Vorstand gem. § 26 BGB kann
dritte Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben gem. § 30 BGB
beauftragen.
(4) Bei Ausscheiden
eines Vorstandsmitgliedes vor Auslaufen der Amtszeit hat der Vorstand das
Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
(5) Vorstandsmitglieder
können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden,
wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus
persönlichen Gründen nicht ausüben können oder schwerwiegend die Interessen des
Vereins geschädigt haben.
(6) Die Mitglieder
des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung
können den Mitgliedern des Vorstandes oder anderen für den Verein tätigen
Mitgliedern pauschalierte Aufwandsentschädigungen (Ehrenamtspauschale) gezahlt
werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei
einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener
Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.
(7) Der Vorstand
tritt nach
Bedarf, sowie monatlich einmal zusammen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und
mindestens zwei weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind.
Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten. Der
Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.
(8) Der Vorstand
oder ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für Fehler aus seiner Tätigkeit dem
Verein gegenüber, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten
nachzuweisen ist. Vereinsmitglieder, die
für ihre Tätigkeit über die Gemeinschaftsstunden hinaus eine Vergütung als
Aufwandsentschädigung erhalten, sind natürlich für ihre Aufgaben verantwortlich
und müsssen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für einen Schaden haften.
(9) Aufgaben des
Vorstands:
a) laufende Geschäftsführung des Vereins
b) Vorbereitung und Durchführung der
Mitgliederversammlung und Durchsetzung ihrer Beschlüsse
c) Organisation und Verwaltung der Pflege der
Gemeinschaftseinrichtungen
d) Anfertigung von Niederschriften von
Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen
e) Vergabe von Gärten bei Pächterwechsel
f) Gartenbegehungen, sowie Beratung der Pächter
g) Schätzungen bei Pächterwechsel.
(10) Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können vom
Vorstand Kommissionen berufen werden.
§ 10 Beiträge,
Kassen- und Rechnungswesen
(1) Der Verein
finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Beiträgen, Umlagen sowie
Zuwendungen, Spenden und Fördermitteln. Die von den Mitgliedern beschlossenen
Beiträge, Aufnahmegebühren, Gemeinschaftsleistungen, individueller Verbrauch von
Energie und Wasser, angemessene Mahngebühren und Verzugszinsen sind in der
Beitragsordnung geregelt und werden entsprechend ihrer terminlichen
Festlegungen des Vorstandes fällig. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil
der Satung.
(2) Zur Deckung
außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen
beschließen.
Umlagen können jährlich
mit einem Betrag bis zum Vierfachen des Mitgliedsbeitrages des Vereins beschlossen
werden. Diese Summe stellt eine Obergrenze dar.
(3) Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Buchführung und
Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundkenntnissen durchzuführen. Dabei
sind besonders die §259 und §666 BGB sowie 140 AO zu berücksichtigen.
(5) Der
Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und führt das
Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur
auf Anweisung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden
vorzunehmen.
§ 11 Die
Kassenprüfer
(1) Die
Mitgliederversammlung wählt mit dem Vorstand mindestens zwei Kassenprüfer für
eine Amtszeit von vier Jahren.
(2) Mitglieder der
Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Mitglieder der
Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den
Vorstand.
(3) Nach Abschluss
des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die Kassenprüfer
vorzunehmen (Konto, Belegwesen und Einhaltung der Beschlüsse bezüglich des
Haushaltsplanes). Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf sachliche und
rechnerische Richtigkeit.
§ 12 Schlichtung
Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand,
die sich aus der Satzung, dem Pachtvertrag oder aus den nachbarschaftlichen
Beziehungen ergeben, ist vor Inanspruchnahme des Rechtsweges eine Schlichtung
zu versuchen.
§ 13 Datenschutz
Die Hinweise zum Datenschutz vom
Stadtverband werden vom Vorstand berücksichtigt und jährlich belehrt.
Darunter fallen auch Vereinsmitglieder, die eine Mitgliederliste erhalten.
§ 14 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des
Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Im Falle der Auflösung des
Vereins und des Wegfalles der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen nach
Abgeltung berechtigter Forderungen dem Stadtverband Chemnitz der Kleingärtner
e. V. zu übertragen. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für
die Förderung des Kleingartenwesens einzusetzen. Das Protokoll über die
Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem
Stadtverband Chemnitz der Kleingärtner e. V. zur Aufbewahrung zu übergeben.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde in
der Mitgliederversammlung am 10. April 2010 beschlossen
und wurde mit der Eintragung ins Vereinsregister rechtswirksam. Am 05. April
2014 beschloss die Mitgliederversammlung die kursiv geschriebenen Ergänzungen.
Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen gegenstandslos.
§ 16 Satzungsänderung
(1) Änderungen der
Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand ist
ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art bzw. vom Finanzamt oder dem
zuständigen Registergericht verlangte Änderungen selbständig vorzunehmen und
durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen.
§ 17 Sprachliche
Gleichstellung / Sonstige Bestimmungen
Die verwendeten Personen-
und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als auch in männlicher
Form.
Weitere Ordnungen des
Vereines sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
Allgemeine Bekanntmachungen des Vereins können durch
Aushang erfolgen.
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der Eisenbahner e.V. Chemnitz – Borna-Heinersdorf |
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